Europawahlen - Belgien

Stimmabgabe

Wenn Sie ein in Belgien ansässiger europäischer Bürger sind, können Sie an der Wahl des Europäischen Parlaments teilnehmen und Ihr Stimmrecht zugunsten von Kandidaten auf belgischen Listen ausüben.

Um als europäischer Bürger in Belgien an dieser Wahl teilnehmen zu dürfen, müssen Sie folgende fünf Bedingungen erfüllen:

  1. Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats

Sie müssen Staatsangehöriger eines der 27 Mitgliedstaaten sein, die am Datum der Wahl des Europäischen Parlaments die Europäische Union bilden.

  1. Hauptwohnort in einer belgischen Gemeinde

Sie müssen im Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister der belgischen Gemeinde, in der Sie wohnen, eingetragen sein. Diese Bedingung muss spätestens am Tag des Abschlusses der Wählerliste (= am ersten Tag des zweiten Monats vor dem Monat der Wahl des Europäischen Parlaments) erfüllt sein.

  1. Mindestalter von 16 Jahren

Sie müssen spätestens am Wahltag 16 Jahre alt sein.

  1. Besitz des Stimmrechts (auch aktives Wahlrecht genannt)

Um wählen zu dürfen, dürfen Sie sich nicht in einem der durch das belgische Gesetz bestimmten Fälle des Ausschlusses vom Stimmrecht beziehungsweise der Aussetzung des Stimmrechts befinden. Des Weiteren darf Ihnen das Stimmrecht in Ihrem Herkunftsstaat nicht infolge einer gerichtlichen Einzelfallentscheidung oder eines Verwaltungsbeschlusses aberkannt worden sein.

  1. Eintragung in die Wählerliste

Sie müssen spätestens am Tag des Abschlusses der Wählerliste (= am ersten Tag des zweiten Monats vor dem Monat der Wahl des Europäischen Parlaments) in der Wählerliste der Gemeinde Ihres Hauptwohnortes eingetragen sein.

Zu diesem Zweck füllen Sie das entsprechende Formular aus, das bei der Gemeindeverwaltung Ihres Hauptwohnortes erhältlich ist oder von der föderalen Website Wahlen ausgehend ausgedruckt werden kann (www.wahlen.fgov.be).

Ab dem Zeitpunkt, zu dem Ihre Eintragung in die Wählerliste angenommen worden ist, sind Sie gemäß der in Belgien geltenden Wahlpflicht gesetzlich verpflichtet, wählen zu gehen. Des Weiteren dürfen Sie in Ihrem Herkunftsland nicht an der Wahl des Europäischen Parlaments teilnehmen.

Wenn Sie später wieder an der Wahl des Europäischen Parlaments in Ihrem Herkunftsland teilnehmen möchten oder aus einem anderen Grund können Sie die Rücknahme Ihrer Eintragung bei der Gemeinde, in der Sie Ihren Hauptwohnort festgelegt haben, beantragen.

Haben Sie früher schon die Eintragung in die Wählerliste für die Europawahlen beantragt (und sind Sie damals als Wähler zugelassen worden), müssen Sie keinen neuen Antrag stellen. Sie bleiben in der Wählerliste eingetragen und Ihre Eintragung bleibt für alle künftigen Wahlen des Europäischen Parlaments gültig.

 

Kandidat sein

Um bei den Europawahlen kandidieren zu können, muss man:

  1. EU-Bürger sein,
  2. in einem EU-Land wohnen,
  3. am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sein,
  4. das Wählbarkeitsrecht (auch passives Wahlrecht genannt) nicht verloren haben.

Europäische Bürgerinnen und Bürger, die nicht die belgische Staatsangehörigkeit besitzen, müssen bei ihrer Kandidatur unter anderem bestätigen:

  • dass sie nicht bei denselben Europawahlen in einem anderen EU-Land kandidieren,
  • dass ihnen das Recht, in ihrem Herkunftsland bei Wahlen zu kandidieren, nicht infolge eines Verwaltungsbeschlusses oder einer gerichtlichen Entscheidung aberkannt worden ist.

Im Ausland ansässige Belgier

In einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Belgier können ihre Stimme zugunsten einer Liste in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat oder zugunsten einer belgischen Liste abgeben.

Wenn sie ihre Stimme zugunsten einer belgischen Liste abgeben möchten, müssen sie mehrere Bedingungen erfüllen:

  1. Belgier sein,
  2. in den konsularischen Bevölkerungsregistern eingetragen sein,
  3. mindestens 16 Jahre alt sein,
  4. das Stimmrecht (auch aktives Wahlrecht genannt) nicht verloren haben,
  5. sich über die belgische konsularische Vertretung, bei der sie eingetragen sind, eintragen (Mindestalter für die Eintragung: 14 Jahre).

Jeder belgische Staatsangehörige erhält von der berufskonsularischen Vertretung zum Zeitpunkt seiner Eintragung in die konsularischen Bevölkerungsregister ein personalisiertes Eintragungsformular.

Nach der Eintragung unterliegen Belgier der Wahlpflicht und dürfen sie ihre Stimme bei der Wahl des Europäischen Parlaments in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat nicht abgeben.

Im Ausland ansässige Belgier können ihre Stimme abgeben:

  • entweder persönlich in Belgien
  • oder mittels Vollmacht in Belgien
  • oder persönlich bei der konsularischen Vertretung
  • oder mittels Vollmacht bei der konsularischen Vertretung
  • oder per Brief (Briefwahl).

 

Gesetzliche Verweise

In Belgien ansässige europäische Bürgerinnen und Bürger:

www.europeanelections.belgium.be

Im Ausland ansässige belgische Bürgerinnen und Bürger:

https://diplomatie.belgium.be/de/fuer-belgier-im-ausland/wahlen

Rechtsvorschriften:

23. März 1989 - Gesetz über die Wahl des Europäischen Parlaments

 

Unterstützungsdienste

In Belgien ansässige ausländische Bürgerinnen und Bürger: FÖD Inneres – Dienst Wahlen

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Im Ausland ansässige belgische Bürgerinnen und Bürger: FÖD Auswärtige Angelegenheiten – Dienst Wahlen

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Zuständige Behörden

FÖD Inneres – Dienst Wahlen

FÖD Auswärtige Angelegenheiten – Dienst Wahlen