Der Generalkommissar und seine Mitarbeiter gewährt denjenigen Ausländern Schutz, die zurecht eine Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention (Flüchtlingenstatus) befürchten und bei Rückkehr in ihr Ursprungsland schwere Angriffe wirklich riskieren (subsidiarischer Schutz).
Zum Zwecke dieser Schutzgewährung wird jeder Asylantrag entsprechend den internationalen, europäischen und belgischen Normen unter Berücksichtigung der Asylumstände in aller Genauigkeit untersucht.
Dies bedeutet konkret:
Gegen einen ablehnenden Beschluss des Generalkommissars kann bei dem Rat für ausländerbezogene Streitfälle Berufung eingelegt werden.